2433 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, das Regionalgericht habe den ihr nach Art. 7 VKD zustehenden Ermessenspielraum unsachgemäss nicht ausgeübt. Diese Bestimmung, wonach die Mindestgebühr unter anderem bei einer Verfahrenserledigung durch Vergleich unterschritten werden könne, sei vom Regionalgericht nicht erwähnt worden. Mit dieser Bestimmung werde den Gerichten ein weiterer, über Art. 5 i.V.m. Art. 36 VKD hinausgehender Ermessensspielraum eingeräumt.