Es könne davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Personalaufwand bereits aus diesen Gebühren mehr als voll habe gedeckt werden können. Umso stossender wirke es, wenn das Regionalgericht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung nochmals aufführe, um damit weitere Gerichtsgebühren von über CHF 4.5 Millionen zu rechtfertigen. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Personalkosten, die bereits anderweitig gedeckt worden seien, stelle eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Ermessenausübung dar (Rz. 48 ff. der Beschwerde, pag. 2433 ff.).