Aus den Tätigkeitsberichten 2019 und 2020 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ergebe sich, dass die vorübergehende Einsetzung ausserordentlicher Gerichtspersonen nicht ausschliesslich im Hinblick auf das vorliegende Auskunftsverfahren, sondern auch mit Blick auf die Parallelverfahren (Auskunftsklage gegen die Treuhandfirma [CIV 18 938] und Stufenklage [CIV 19 982]) erfolgt sei (BB 7, 8). Der Umstand der ausserordentlichen Einsetzung zweier Teilzeitstellen sei vom Regionalgericht mit der nahezu wortgleichen Begründung im Kostenentscheid im Stufenklageverfahren (CIV 19 982; BB 6) vorgebracht worden.