12 ebenfalls als deutlich überdurchschnittlich zu werten (E. 2.2.11 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.2, pag. 1917). Dasselbe gelte für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien mit einem Vermögen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich (E. 2.2.12 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.3, pag. 1917 f.).