1915 ff.). Die Bedeutung des Geschäfts sei in Anbetracht der vermögenswerten Interessen, die hinter den Klagen stünden, der wenigen tatsächlich vorhandenen und der vielen eingeklagten Informationen, die bei ihrem Vorhandensein allenfalls eine gütliche Einigung ermöglicht und einen «Hauptprozess» allenfalls unnötig gemacht hätten,