Der massgebliche Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts sei in diesem Zeitpunkt mithin bereits zu grossen Teilen angefallen und durch die (späten) Klagerückzüge habe nur noch ein kleiner Teil des Aufwands des Gerichts eingespart werden können (E. 2.2.10 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2397; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.1, pag. 1915 ff.).