2397 ff.). Es bezog sich dabei auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheid des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 (vgl. pag. 1907 ff., 1915 ff.) und erwog bezugnehmend auf die relevanten Bemessungskriterien, der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts sei deutlich überdurchschnittlich ausgefallen. Die Akten seien sehr umfangreich gewesen: Die Rechtsschriften der Parteien in der Sache selber hätten rund 560 Seiten umfasst und die eingereichten Beilagen acht Bundesordner gefüllt.