11 10.1.1 Das Regionalgericht ging in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. e des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) gestützt auf den Streitwert von CHF 80 Millionen von einem Tarifrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen aus und erachtete die Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 80 % als angemessen, ausmachend einen Betrag von CHF 4.5 Millionen (E. 2.2.8 und 2.2.13 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2397 ff.).