Die Praxis, wonach die Streitwerte von Haupt- und Eventualbegehren nicht zusammengerechnet werden, bezieht sich auf Begehren derselben Partei und ist vorliegend nicht einschlägig. 9.4 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Streitwerte von Haupt- und Widerklage zusammengerechnet hat und für die Bestimmung der Gerichtskosten von einem massgeblichen Streitwert von CHF 80 Millionen ausgegangen ist. 10. Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret 10.1