Im Fall der Gutheissung der Klage hätte jedoch auch die Widerklage gutgeheissen werden können, was ja deren Zweck war. Die Widerklage zielt auf andere Auskünfte als die Klage ab, und das Regionalgericht musste sich mit einem weiteren Streitgegenstand befassen. Es kann für die Streitwertbestimmung zudem nicht massgebend sein, wie voraussichtlich über die Klage entschieden worden wäre. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist die Klageeinreichung beim Gericht. Zu diesem Zeitpunkt war der Ausgang des Verfahrens offen. Analoges gilt für die Widerklage.