Die Ausnahmeregelung von Art. 94 Abs. 2 ZPO ist damit zu begründen, dass in diesen Fällen der wirtschaftliche Wert des Verfahrens gleich bleibend ist, weil der Verfahrensgegenstand von Klage und Widerklage ganz oder teilweise deckungsgleich ist, mithin sich bei der Beurteilung der Klage diejenige der Widerklage erübrigt. Dies kann auf das vorliegende Verfahren nicht gänzlich übertragen werden. Zwar hätte eine Abweisung der Klage ein Nichteintreten auf die Widerklage zur Folge gehabt. Im Fall der Gutheissung der Klage hätte jedoch auch die Widerklage gutgeheissen werden können, was ja deren Zweck war.