Ein Ausschluss im Sinne von Art. 94 Abs. 2 ZPO liegt demgegenüber vor, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin, wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 108 II 51 E. 1). Massgeblich für die Streitwertbestimmung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2). 9.3.2 Die Ausnahmeregelung von Art.