94 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, wenn sich Klage und Widerklage gegenüberstehen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Damit trägt das Gesetz bei der Bestimmung der Prozesskosten dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens Rechnung und es erfolgt im Grundsatz eine Zusammenrechnung der Streitwerte (KÖLZ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 94 ZPO). Ein Ausschluss im Sinne von Art.