Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Festsetzung des massgebenden Streitwerts durch das Regionalgericht nicht. Somit ist für die Auskunftsklage von einem Streitwert von CHF 40 Millionen auszugehen. Mit der Widerklage beantragte die Beschwerdeführerin 2 für den Fall der Gutheissung der Klage die Auskunftserteilung über zwei namentlich genannte sowie weitere Trusts sowie über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 durch ebendiese. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte dabei, dass der Streitwert der Widerklage demjenigen der Hauptklage