Denn unter dieser Voraussetzung hätte zumindest nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich eine Beurteilung der Widerklage bei einer Abweisung der Klage erübrige. Indem der Streitwert einer nur eventuellen Widerklage vollständig hinzuaddiert worden sei, habe das Regionalgericht zudem auch den Grundsatz, dass der Streitwert von Haupt- und Eventualbegehren nicht kumuliert werde, sondern das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei, verletzt (Rz. 52 ff. der Beschwerde, pag. 2491). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Festsetzung des massgebenden Streitwerts durch das Regionalgericht nicht.