Bei Gutheissung der Klage hätte es keinen sachlichen Grund gegeben, die Widerklage abzuweisen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin 1 der Widerklage (ohne plausible Begründung) widersetzt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Gutheissung der Klage nicht auch automatisch eine Gutheissung der Widerklage bedeutet hätte, wäre eine Verdoppelung des Streitwerts (also eine Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage) nicht zulässig gewesen. Denn unter dieser Voraussetzung hätte zumindest nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich eine Beurteilung der Widerklage bei einer Abweisung der Klage erübrige.