Die Beschwerdeführerin 2 teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, wonach das Regionalgericht Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt habe. Die Klage und Widerklage hätten sich gegenseitig ausgeschlossen. Bei Abweisung der Klage hätte die Widerklage nicht behandelt werden müssen, weil sie nur eventuell erhoben worden sei. Bei Gutheissung der Klage hätte es keinen sachlichen Grund gegeben, die Widerklage abzuweisen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin 1 der Widerklage (ohne plausible Begründung) widersetzt habe.