Die Vorinstanz führe, obschon sie angebe, dass der begründete Entscheid im April 2021 bereits zu rund drei Vierteln entworfen gewesen sei, mit keinem Wort aus, ob sie beabsichtigt habe, die Auskunftsklage der Beschwerdeführerin 1 ganz oder teilweise gutzuheissen. Das Zusammenaddieren der Streitwerte der Auskunfts- und der Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten wäre jedoch nur unter dieser Prämisse zulässig gewesen (Rz. 34 ff. der Beschwerde, pag. 2429 ff.). 9.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, wonach das Regionalgericht Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt habe.