Die Widerklage hätte gerade nicht unabhängig vom Ausgang der Auskunftsklage gutgeheissen oder abgewiesen werden können, zumal sie bloss eventualiter für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Auskunftsklage gestellt worden sei. Die Vorinstanz führe, obschon sie angebe, dass der begründete Entscheid im April 2021 bereits zu rund drei Vierteln entworfen gewesen sei, mit keinem Wort aus, ob sie beabsichtigt habe, die Auskunftsklage der Beschwerdeführerin 1 ganz oder teilweise gutzuheissen.