Das Regionalgericht habe bloss vorgetragen, die Gutheissung der Klage hätte nicht ohne Weiteres die Abweisung der Widerklage bedeutet, und geflissentlich die Tatsache übersehen, dass im Fall einer Abweisung der Auskunftsklage die Widerklage zwingend auch abzuweisen beziehungsweise auf diese gar nicht einzutreten gewesen wäre. Die Widerklage hätte gerade nicht unabhängig vom Ausgang der Auskunftsklage gutgeheissen oder abgewiesen werden können, zumal sie bloss eventualiter für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Auskunftsklage gestellt worden sei.