Ihres Erachtens hat jedoch die Vorinstanz durch das Zusammenrechnen der Streitwerte von Klage und Widerklage Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt. Das Regionalgericht habe bloss vorgetragen, die Gutheissung der Klage hätte nicht ohne Weiteres die Abweisung der Widerklage bedeutet, und geflissentlich die Tatsache übersehen, dass im Fall einer Abweisung der Auskunftsklage die Widerklage zwingend auch abzuweisen beziehungsweise auf diese gar nicht einzutreten gewesen wäre.