9 hätte nicht ohne Weiteres die Abweisung der Widerklage bedeutet. Entsprechend seien die Streitwerte von Klage und Widerklage für die Bestimmung der Entscheidgebühr zusammenzurechnen, ausmachend CHF 80 Millionen (E. 2.2.7 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2395). 9.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet die Berechnung des Streitwerts der Auskunftsklage durch die Vorinstanz nicht. Ihres Erachtens hat jedoch die Vorinstanz durch das Zusammenrechnen der Streitwerte von Klage und Widerklage Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt.