Die Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach der Streitwert der Widerklage dem Streitwert der Klage entspreche, sei von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten worden. Entsprechend sei auch der Streitwert der Widerklage auf CHF 40 Millionen zu beziffern (E. 2.2.6 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2395). Zur Frage der Zusammenrechnung gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO führte das Regionalgericht schliesslich aus, die Gutheissung der Klage