Unter Berücksichtigung, dass sich die von der Beschwerdeführerin 1 eingeklagte Informationsbeschaffung aufwendig gestalten könnte und sie über wenig eigenes vorhandenes Wissen bezüglich des Nachlasses verfüge erscheine eine Bruchteilsquote von 20 % angemessen. Der Streitwert der Auskunftsklage betrage demnach vorliegend CHF 40 Millionen (E. 2.2.5 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2393 ff.). Die Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach der Streitwert der Widerklage dem Streitwert der Klage entspreche, sei von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten worden.