Eine genaue Schätzung innerhalb dieser Bandbreite sei anhand der bekannten Anhaltspunkte nicht möglich. Es erscheine deswegen sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von einem letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck in der Höhe von CHF 200 Millionen auszugehen. Massgeblich sei zum anderen der Bruchteil dieses klägerischen Interesses für das Auskunftsverfahren. Unter Berücksichtigung, dass sich die von der Beschwerdeführerin 1 eingeklagte Informationsbeschaffung aufwendig gestalten könnte und sie über wenig eigenes vorhandenes Wissen bezüglich des Nachlasses verfüge erscheine eine Bruchteilsquote von 20 % angemessen.