Sie stützen sich im Wesentlichen auf drei Beschwerdegründe, namentlich machen sie eine Verletzung von Art. 94 Abs. 2 ZPO geltend, weil der Streitwert der Widerklage bei der Streitwertberechnung berücksichtigt worden ist (vgl. E. 9 unten). Schliesslich wird die Ausschöpfung des Gebührenrahmens durch das Regionalgericht kritisiert (vgl. E. 10 unten) und eine Verletzung des Äquivalenzprinzps geltend gemacht (vgl. E. 11 unten).