Betreffend die Parallelverfahren CIV 18 938 und CIV 19 982 bezieht sich die Beschwerdeführerin 2 einzig auf die Kostenliquidation. Sowohl der Kostenentscheid im Verfahren CIV 19 982 vom 18. November 2021 (vgl. BB 6) als auch der Entscheid im Verfahren CIV 18 938 vom 19. Dezember 2019 (vgl. BB 3) wurden von der Beschwerdeführerin 1 als zulässige Noven (vgl. E. 5.2.2 oben) in das Beschwerdeverfahren eingebracht, weshalb sich ein Beizug der gesamten Verfahrensakten erübrigt. Der