Die mit der Beschwerde eingereichten Entscheide waren dem Regionalgericht zudem bekannt, so dass eine Einreichung überflüssig gewesen wäre. Nach dem Gesagten unterliegen die Beschwerdebeilagen 3, 4 und 6 nicht dem Novenverbot und die Urkunden sind als zulässige Beweismittel zu berücksichtigen. 5.2.3 Die Rückzugserklärung im Parallelverfahren CIV 19 982 (BB 5) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren schliesslich ohnehin nicht rechtserheblich, weshalb die Frage der Zulässigkeit offengelassen werden kann. 6.