Nach dem Rückzug der Klage beziehungsweise der Widerklage wurde jedoch kein klassisches Erkenntnisverfahren, aus welches das Novenverbot zugeschnitten ist, durchgeführt. Auch hatten die Parteien keinen Anlass, im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtskosten durch das Regionalgericht präventiv Unterlagen einzureichen, zumal erst die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerinnen zum Verweis auf die Kostenliquidation in anderen, ähnlich gelagerten Verfahren veranlasst hat. Die mit der Beschwerde eingereichten Entscheide waren dem Regionalgericht zudem bekannt, so dass eine Einreichung überflüssig gewesen wäre.