5.2.2 Bei den Beschwerdebeilagen 3, 4 und 6 handelt es sich um in den verschiedenen Parallelverfahren (vgl. dazu E. 8.1 unten) ergangene und nicht publizierte Entscheide, die grundsätzlich dem Novenverbot unterliegen würden. Nach dem Rückzug der Klage beziehungsweise der Widerklage wurde jedoch kein klassisches Erkenntnisverfahren, aus welches das Novenverbot zugeschnitten ist, durchgeführt.