6 5.2.1 Als neue Beweismittel werden von der Beschwerdeführerin 1 nebst der angefochtenen Verfügung (BB 1, vgl. pag. 2389 ff.) auch der Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2020 (BB 2, vgl. pag. 1907 ff.) eingereicht, die sich bereits in den Verfahrensakten befinden. Deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren ist demnach zulässig. Die Tätigkeitsberichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aus den Jahren 2019 und 2020 (BB 7, 8) sind gerichtsnotorisch und deren Einbringung in das Beschwerdeverfahren somit unproblematisch.