Die Beschwerdeführerinnen vertreten vorliegend gleichgerichtete Interessen, die jeweils mit denjenigen des Kantons Bern als Kostengläubiger kollidieren. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo sich ebenfalls eine beschwerdeführende Person und das in die Kosten involvierte Gemeinwesen gegenüberstehen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1). Aus diesem Grund sowie infolge der Verfahrensvereinigung werden die Parteien im vorliegenden Entscheid ausnahmslos als Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bezeichnet und keine wird als Beschwerdegegnerin geführt.