In materieller Hinsicht werfen die Beschwerden gleiche Fragen auf und die geltend gemachten Beschwerdegründe sind nahezu identisch. Mit einer Vereinigung erübrigt sich die doppelte Abhandlung der Streitpunkte, woraus sich eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren ergibt. 4.4.3 Die Beschwerdeverfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 werden deshalb vereinigt. 4.4.4 Die Beschwerdeführerinnen vertreten vorliegend gleichgerichtete Interessen, die jeweils mit denjenigen des Kantons Bern als Kostengläubiger kollidieren.