5 4.3 Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach der für die Hauptsache geltenden Frist (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 110 ZPO). Die Hauptsache hatte eine Auskunftsklage gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie eine Widerklage zum Gegenstand, die im ordentlichen Verfahren beurteilt worden wären. Damit beträgt die Frist für die Kostenbeschwerde vorliegend 30 Tage.