4. 4.1 Angefochten ist die Kostenverlegung in der Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts vom 15. Dezember 2021. Gegen den in der Abschreibungsverfügung enthaltenen Kostenentscheid steht die Beschwerde offen (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.