3.3 Das Regionalgericht verzichtete mit Eingaben vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf die begründete Verfügung vom 15. Dezember 2021 (pag. 2513, 2515). 3.4 Die Beschwerdeführerin 2 unterstützte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und beantragte deren Gutheissung sowie die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an den Kanton Bern (pag. 2517 ff.). 3.5 Auch die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sowie die Auferlegung der Prozesskosten an den Kanton Bern.