Die Gerichtskosten des Verfahrens CIV 171529 und CIV 18 188 des Regionalgerichts Oberland seien auf CHF 802'150.00 festzusetzen und den Parteien je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Der auf die Beklagte entfallende Gerichtskostenanteil von CHF 401075.00 sei mit den von der Beklagten geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 2'800'000.00 zu verrechnen und CHF 2'398'925.00 seien der Beklagten vom Regionalgericht Oberland zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.