Mit Schreiben vom 17. September 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 die Widerklage zurück (pag. 2379). Dabei bestätigten die Parteien, sich gegenseitig auf den Verzicht gegenseitiger Parteientschädigung sowie auf die hälftige Teilung der Gerichtskosten geeinigt zu haben (pag. 2375, 2379). 2.13 Am 15. Dezember 2021 verfügte das Regionalgericht was folgt (pag. 2389 ff.): 1. Die Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 werden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 4'562'150.00. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt.