Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 forderte das Regionalgericht die Parteien zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses von je CHF 2'639'800.00 auf. Dabei ging es sowohl für die Auskunfts- als auch für die Widerklage von einem Streitwert von je CHF 40 Millionen sowie einer vollständigen Ausschöpfung des Gebührenrahmens aus, insgesamt ausmachend CHF 2.8 Millionen je Klage (pag. 1621 ff.). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juli 2020 (Verfahren ZK 20 63) ab (pag. 1907 ff.).