Auf Aufforderung des Regionalgerichts hin bezifferte die Beschwerdeführerin 1 den Streitwert des Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom 7. Juni 2017 auf mindestens CHF 350‘000.00 (pag. 81 ff.). 2.2 Beruhend auf dieser Streitwertangabe forderte das Regionalgericht die Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 9. Juni 2017 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 18'200.00 auf und behielt sich eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor (pag. 85 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 stellte am 5. September 2017 ein Gesuch um Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;