3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'872.40 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 18. August 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: