, Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 3'872.40 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) auszurichten. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'000.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.