Die geltend gemachten Auslagen geben ferner zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Berufungsbeklagte ist allerdings mehrwertsteuerpflichtig. Entsprechend ist die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in BVR 2014 S. 484 ff., Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).