14 11.3 Für die Berufungsbeklagte macht Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 31. Mai 2022 eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 4'170.55 geltend (Honorar von CHF 3'760.40 zzgl. Auslagen von CHF 112.00 und MwSt. von CHF 298.15, pag. 355 ff.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar mit einem Ausschöpfungsgrad von unter 50% unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen geben ferner zu keinen Beanstandungen Anlass.