11. 11.1 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zudem eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. 11.2 Ausgehend von einem Streitwert von maximal CHF 30’000.00 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 3’200.00 bis CHF 15’700.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% davon (Art. 7 PKV).