10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 10.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).