oder an der konkreten Patientenanmeldung über diesen gehindert hätte. Die behauptete Nichtbereitschaft zu Gesprächen auf der Führungsebene würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Ausübung der Tätigkeit der Berufungsklägerin im H.________- Spital verweigert worden wäre. Aus welchem Grund konkret Gesprächsbedarf zur Weiterführung des Portalarztvertrags bestanden hätte, liess die Berufungsklägerin offen. Es blieb unsubstantiiert, welche konkreten Schritte von Seiten der Berufungsbeklagten nötig gewesen wären, um der Berufungsklägerin ihre Tätigkeit am H.________-Spital zu ermöglichen.