In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wurde denn auch keine indirekte Vertragsverletzung substantiiert behauptet. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, allfällige Anmeldungen für Patienten wären aufgrund der Gesprächsverweigerung «unnütz gewesen», versäumte sie es aufzuzeigen, warum eine (in Bezug auf den Streitgegenstand bestrittene) Gesprächsverweigerung auf Führungsebene, sie an der Zusammenarbeit mit Dr. med. I.________ oder an der konkreten Patientenanmeldung über diesen gehindert hätte.