143, pag. 155]). Sie liess die Vorinstanz im Unklaren, welche konkreten Punkte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend hätten besprochen werden müssen und inwiefern die Verweigerung der Gespräche auf Führungsebene allfällige Vertragspflichten der Berufungsbeklagten verletzt hätten. Insgesamt fehlt ihren Ausführungen folglich das Tatsachenfundament einer konkreten vertraglichen Pflicht, die verletzt hätte werden können. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wurde denn auch keine indirekte Vertragsverletzung substantiiert behauptet.