Implizit behauptete die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte sei vorleistungspflichtig gewesen. Wie diese Vorleistungspflicht konkret ausgesehen hätte, zeigte sie abgesehen von pauschalen Vorwürfen auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf (die Berufungsbeklagte habe die «Mitwirkung» verweigert, «die nächsten Schritte» verunmöglicht und es hätten «Rahmenbedingungen» gefehlt [pag. 143, pag.